Häusliche Kranken- und Altenpflege - Wichtiges zur Pflegekasse

Das Pflegeversicherungsgesetz und die einzelnen Pflegestufen
Pflegebedürftig sind Menschen, die auf Dauer (jedoch voraussichtlich mindestens für 6 Monate), infolge von Krankheit oder Behinderung (Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Funktionsstörungen des Zentralnervensystems, Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, endogene Psychosen und Neurosen und geistige Behinderungen) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasur, Darm- und Blasenleerung, mundgerechte Zubereitung von Nahrung und deren Aufnahme, selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechsel und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Anträge erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse!

Pflegestufen: Die Höhe der Pflegestufe ergibt sich aus Ihrem Hilfebedarf und wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf Antragstellung eingeschätzt.


Pflegestufe 1

Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigsten 2-mal täglich aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1-mal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 2
Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 (schwerpflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigsten 3-mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 3
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 (schwerstpflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.